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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Oktober 2014

Serviceleistungen und Beauftragung

Im Folgenden aufgeführte Bedingungen gelten für alle Leistungen der K&S Gesellschaft für
Gebäudetechnik mbH – nachfolgend K&S Gebäudetechnik oder Auftragnehmer genannt – im Bereich
Instandsetzung, Wartung, Reparatur, Umbau sowie Inbetriebnahme (im Folgenden
„Serviceleistung(en)“) an Einrichtungen oder Ausrüstungen des Auftraggebers (im Folgenden
„Auftragsgegenstand“). Sämtliche abweichenden Bedingungen des Auftragsgebers, die von K&S
Gebäudetechnik nicht ausdrücklich genehmigt wurden, sind nicht bindend, auch wenn K&S
Gebäudetechnik diese abweichenden Bedingungen nicht ausdrücklich abgelehnt hat. Der
Auftraggeber erkennt an, dass das beim Auftragsgegenstand befindliche Personal des Auftraggebers
selbständig zur Beauftragung und Abwicklung von Serviceleistungen berechtigt ist.
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Für die Durchführung, Lieferungen und Leistungen von Serviceleistungen, Ersatzteilen, einzelner
Komponenten sowie kompletter Anlagen des Bereiches Gebäudetechnik/Stahl- und Metallbau
(nachstehend „Vertragsgegenstand“) der Firma K&S Gebäudetechnik gelten die nachstehenden
Bedingungen. Andere oder entgegenstehende Bedingungen, z.B. Einkaufsbedingungen des
Auftraggebers, gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer nicht ausdrücklich widerspricht, es
sei denn, der Auftragnehmer hat ihnen schriftlich zugestimmt.
Angebote

Bei unverbindlichen Angeboten gelten Abweichungen von +20% als statthaft. Jedoch wird K&S
Gebäudetechnik den Auftraggeber auch unter einer Abweichung von 20% unverzüglich informieren.
Zu weitergehenden Überschreitungen holt der Auftragnehmer unverzüglich vor Durchführung weiterer
Arbeiten die Zustimmung des Auftraggebers ein. Dem Auftraggeber steht in diesem Falle ein
Kündigungsrecht zu. Wird dieses ausgeübt, hat der Auftragnehmer Anspruch auf einen der geleisteten
Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen
Auslagen.

Wenn dies im Einzelfall vereinbart ist, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber für die Erstellung
eines Angebotes erbrachte Leistungen berechnen. Wenn jedoch aufgrund des Angebotes ein Auftrag
erteilt wird, werden für das Angebot berechnete Beträge mit der Rechnung für den Auftrag verrechnet.
Angebote von K&S sind für 2 Wochen gültig, sofern im Angebotstext keine anderweitige Regelung
getroffen wurde. Preise im Angebot werden jeweils netto angegeben.
Aufträge für Instandsetzungen/Reparaturen

Der Umfang der jeweiligen Instandsetzungsarbeiten/Reparaturen für den Vertragsgegenstand ist vom
Auftraggeber festzulegen. Geschieht dies nicht, legt der Auftragnehmer den Umfang der
durchzuführenden Instandsetzungsarbeiten nach billigem Ermessen fest. Stellt sich während der
Bearbeitung, aber bei Auftragsannahme nicht erkennbar, heraus, dass die Instandsetzung wegen der
Mängel des Vertragsgegenstandes unmöglich ist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis zu
dieser Feststellung geleisteten Arbeiten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Soweit sich
während der Bearbeitung, aber bei der Auftragsannahme nicht erkennbar herausstellt, dass die
Durchführung der Instandsetzungsarbeiten unwirtschaftlich ist, wird der Auftragsnehmer den
Auftraggeber unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen, um eine definitive Entscheidung des
Auftraggebers herbeizuführen. Entscheidet sich der Auftraggeber dazu, den Auftrag wegen seiner
Unwirtschaftlichkeit nicht durchführen zu lassen, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf einen der
geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht
inbegriffenen Auslagen

Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich aus Unterlagen, Zeichnungen, Mustern oder
sonstigen Angaben des Auftraggebers ergeben.

Preise

Soweit möglich, wird dem Auftraggeber im Angebot der voraussichtliche Preis der Serviceleistungen
angegeben. Die Preise beruhen sich auf den in diesem Dokument festgelegten Bedingungen. Diese
gelten auch sofern kein Angebot erfolgt ist.

Die tägliche Arbeitszeit des Personals der K&S Gebäudetechnik beträgt acht (8) Stunden von
Montags bis Donnerstags und am Freitag beträgt die Arbeitszeit sieben (7) Stunden. Arbeitszeit, die
darüber hinaus geleistet wird, sowie Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden mit
Überstundenzuschlag abgerechnet. Die maximale tägliche Arbeitszeit beträgt zehn (10) Stunden.
Darüber hinausgehende Arbeitszeiten sowie Arbeiten an Sonn- und Feiertagen bedürfen einer
gesonderten Vereinbarung.

Reise-, Rüst- und Vorbereitungszeiten werden wie Arbeitszeiten berechnet. Dem Auftraggeber werden
die Kosten für Hin- und Rückreisen (Kilometerpauschale) berechnet. Ausnahmen bedürfen der
schriftlichen Vereinbarung.

Der Aufwand für Porto, Telefongespräche, Frachten usw. wird dem Auftraggeber prozentual als
Verwaltungskosten zulasten gelegt.

Für Vertragsgegenstände, die im Tausch geliefert werden, ist der vereinbarte Preis davon abhängig,
dass diese Hauptteile instandsetzungsfähig sind; nicht mehr instandsetzungsfähige Teile werden
nachberechnet. Die vereinbarten Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer.

Zahlungen

Zahlungen sind Zug um Zug nach Erhalt der Rechnung zu leisten. Ein Abzug von Skonto ist
unzulässig. Anfallende Mahngebühren, Inkasso- und Diskontspesen werden weiterberechnet. Kommt
der Auftraggeber in Zahlungsverzug, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank p.a.; der
Verzugsschaden ist höher anzusetzen, sofern der Auftragnehmer den Nachweis erbringt, dass ein
höherer Verzugsschaden entstanden ist. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, betragen die
Verzugszinsen 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.
a.; auch in diesem Falle ist der Verzugsschaden höher anzusetzen, sofern der Auftragnehmer den
Nachweis erbringt, dass ein höherer Verzugsschaden entstanden ist.

Aufrechnungen sind nur statthaft, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder
unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht darüber hinaus dem Auftraggeber nicht zu.
Nach Auftragserteilung kann K&S Gebäudetechnik eine angemessene Vorauszahlung i.H.v.
mindestens 70 % des Auftragswertes verlangen.

Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss bekannt gewordenen
wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der
Auftragnehmer vollständige Vorauszahlung verlangen, noch nicht geleistete Leistungen stoppen,
sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn sich der
Auftraggeber mit der Bezahlung anderer Aufträge gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug befindet.

Verzögerungen

Es gilt, sofern ausdrücklich schriftlich als „verbindlich“ vereinbart, die jeweils angegebene
Fertigstellungs- bzw. Lieferzeit. Gerät der Auftragnehmer mit Leistungen in Verzug, so ist zunächst
eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, mit
Eigenverschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

Die Firma K&S Gebäudetechnik ist stets bemüht, angenommene Aufträge frist- und termingerecht
abzuschließen. Sie ist nicht haftbar für Ereignisse, welche durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen
und Zufälligkeiten anderer Art entstehen. Verzögern sich Beginn oder Durchführung der
Serviceleistungen durch höhere Gewalt, wie, aber nicht beschränkt auf, Diebstahl, Feuer,
Naturereignisse, Arbeitskämpfe, Unruhen, Seuchen und Umstände, die K&S Gebäudetechnik nicht zu
vertreten hat, so verlängert sich die Frist für den Beginn oder die Erbringung der Serviceleistungen um
den Zeitraum der Auswirkung der vorgenannten Ereignisse oder Umstände. Ist K&S Gebäudetechnik
in Verzug bei Eintritt der höheren Gewalt, so wird der Verzug bei Eintritt der höheren Gewalt
unterbrochen. Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang
und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer nicht dafür.
Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs-bzw. Liefertermin. Die Fertigstellungs- bzw. Lieferzeit verlängert sich ggf. um die Zeit, die der
Auftraggeber mit der Anlieferung von ihm beizustellender notwendiger Teile in Rückstand ist. Der
Auftragnehmer ist dabei berechtigt, den Vertrag nach fruchtloser Nachfristsetzung zu kündigen. In
diesem Falle hat der Auftragnehmer Anspruch auf einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil
der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen.

Abnahme

Soweit das Gesetz eine Abnahme vorsieht, gelten folgende Regelungen:

Die Abnahme findet im Betrieb des Auftragnehmers statt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen,
nachdem ihm die Fertigstellung des Vertragsgegenstandes gemeldet oder die endgültige Rechnung
ausgehändigt worden ist, diesen gegen Begleichung der fälligen Rechnung nicht abholt.

Der Vertragsgegenstand gilt auch als abgenommen bei Vorliegen der Abnahmereife, bei Zahlung der
vereinbarten Vergütung, im Falle der Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes, bei
Ingebrauchnahme oder bei Einbau des Vertragsgegenstandes. Wegen unwesentlicher Mängel kann
die Abnahme nicht verweigert werden.

Mitwirkungspflichten des Auftragsgebers

Der Auftraggeber hat K&S Gebäudetechnik im angemessenen Umfang bei der Erbringung der
Serviceleistungen unter anderem für Wiederinbetriebnahme und Probelauf des Auftragsgegenstandes
auf Kosten des Auftraggebers zu unterstützen.

Der Auftraggeber stellt Werkzeuge, Elektrik, Rüst- und Hebezeuge kostenfrei und zeitgerecht zur
Verfügung. Sofern dies nicht gewährleistet ist, übernimmt der Auftraggeber die zugrundeliegenden
Kosten für Anmietungen oder auftragsrelevanter Anschaffungen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nur
solche Geräte zur Verfügung zu stellen, welche den Unfallverhütungsvorschriften und allen anderen
einschlägigen Vorschriften entsprechen. Wird gegen diese Bestimmung verstoßen, so trägt der
Auftraggeber allein die Verantwortung.

Der Auftraggeber ist für alle Schäden verantwortlich, die K&S Gebäudetechnik oder dem Personal
durch Feuer, Abhandenkommen, Diebstahl usw. der eingelagerten Gegenstände entstehen. Dies gilt
auch bei Unterbrechung der Montagearbeiten.

Der Auftraggeber hat K&S Gebäudetechnik oder Personal der K&S Gebäudetechnik in Verbindung mit
dem Auftragsgegenstand über sämtliche bestehende Sicherheitsvorschriften, soweit diese von
Bedeutung sind, zu informieren.

Der Auftraggeber hat auf seine Kosten für die umweltgerechte und vorschriftsmäßige Entsorgung von
ersetzen Teilen des Auftragsgegenstandes und Verbrauchsmaterialien (z.B. Öle, Gase etc.) zu
sorgen. Sollte der Auftragnehmer mit der Entsorgung beauftragt werden, fallen dementsprechend
Kosten an.

Wartezeiten und Reisen, die durch vorzeitigen Abruf des K&S Gebäudetechnik-Personals oder durch
eine von K&S Gebäudetechnik nicht verschuldete Unterbrechung der Arbeiten oder Reisen entstehen
bzw. sich als notwendig erweisen, werden wie normale Arbeitsstunden bzw. Reisen berechnet.
Sollten vorzunehmende Arbeiten vom K&S Gebäudetechnik-Personal nicht durchgeführt werden
können, weil z.B. Spezialkenntnisse oder Spezialwerkzeuge etc. erforderlich sind und dieser Umstand
K&S Gebäudetechnik nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichendem Umfang vom Auftraggeber
mitgeteilt wurde, werden diese Zeiten wie normale Arbeitsstunden bzw. Reisen berechnet.

Lieferung und Rückgabe von Verkaufsverpackungen

Die Lieferung des Vertragsgegenstandes erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers,
und zwar ab Betrieb des Auftragnehmers soweit nicht schriftlich anderes vereinbart ist. Für Leistungen
gilt Entsprechendes.Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber nicht unzumutbar sind.
Wünscht der Auftraggeber Zustellung, so erfolgt diese auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
In diesem Falle erfolgt mit der Übergabe des Vertragsgegenstanden an den Spediteur der
Gefahrübergang.

Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 Verpackungsverordnung vereinbaren Auftraggeber und
Auftragnehmer, dass Ort der Rückgabe von Verkaufsverpackungen im Sinne § 7 Abs. 1 der
Verpackungsverordnung der Sitz des Auftragnehmers ist und die hierdurch anfallenden Kosten der
Auftraggeber zu tragen hat.

Eigentumsvorbehalt

Der gelieferte Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zwischen Auftraggeber
und Auftragnehmer (bereits) entstandenen Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Der
Eigentumsvorbehalt besteht auch dann, falls der Auftraggeber insolvent geht.

Der Auftraggeber erklärt sich, wenn er den gelieferten Vertragsgegenstand weiterbearbeitet, damit
einverstanden, dass die Bearbeitung stets für den Auftragnehmer erfolgt. Der Auftragnehmer erwirbt
Eigentum an dem zu bearbeitenden Vertragsgegenstand.

Sofern der Auftraggeber Händler ist, ist er zur Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes im
normalen Geschäftsgang berechtigt. Für diesen Fall tritt jedoch der Auftraggeber die ihm gegenüber
seinen Abnehmers zustehenden Forderungen schon jetzt an den Auftragnehmer ab; zur Einziehung
dieser Forderung bleibt der Auftraggeber berechtigt, solange er nicht gegenüber K&S Gebäudetechnik
im Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dies der Fall ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die
Weiterveräußerungs- und Einziehungsbefugnis für den Vertragsgegenstand schriftlich zu widerrufen.

In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Informationen,
Dokumentationen und sonstigen Unterlagen zu überlassen, aus denen sich ergibt, gegen welche
Abnehmer dem Auftragnehmer Forderungen aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts
zustehen, damit der Auftragnehmer in der Lage ist, diese gegenüber den Abnehmern unmittelbar
geltend zu machen.

Bei Verbindungen oder Vermischungen des Vertragsgegenstandes entsteht Miteigentum des
Auftragnehmers, sofern nicht eine Sache als Hauptsache anzusehen ist. Soweit letzteres der Fall ist,
erklärt sich der Auftraggeber schon jetzt damit einverstanden, Sicherungseigentum zugunsten des
Auftragnehmers – bezogen auf die Hauptsache – zu vereinbaren. Dieses verwahrt der Auftraggeber
unentgeltlich für den Auftragnehmer.
Übersteigen die dem Auftragnehmer nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden
Sicherheiten die zu sicherenden Forderungen um mehr als 10%, so ist der Auftragnehmer verpflichtet,
auf Verlangen des Auftraggebers überschießende Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers
freizugeben.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nur dann als Rücktritt, wenn der Auftragnehmer
dies ausdrücklich erklärt.

Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht ein gesetzliches Pfandrecht an allen Gegenständen des Auftraggebers zu,
die mit Wissen und Wollen des Auftraggebers vom Auftragnehmer bearbeitet werden. Das Pfandrecht
erstreckt sich auf alle Forderungen des Auftragnehmers, wie sie der Eigentumsvorbehaltssicherung
dieses Dokumetes entsprechen.

Ist der Auftragnehmer aus betrieblichen Gründen zur Verwahrung der Pfandsache nicht in der Lage,
kann er Ersatz der ihm durch eine anderweitige Lagerung entstandenen Kosten verlangen. Auch bei
Verwahrung im eigenen Betrieb entstehende Verwahrungskosten werden zu marktüblichen Preisen
dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Verwertung

Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung für einen längeren Zeitraum als zwei Monate in Verzug, so
steht dem Auftragnehmer das Recht zu, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und nach Ablauf
einer weiteren Wartezeit von vier Wochen den Vertragsgegenstand durch Versteigerung und bei
Vorliegen von Marktpreisen durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Ein etwaiger
Verwertungserlös steht dem Auftraggeber zu; der Auftragnehmer ist berechtigt, neben seiner
Hauptforderung und den angelaufenen Zinsen auch die durch die Verwertung verursachten Kosten in
Abzug zu bringen.

Sachmängelhaftung

Wenn ein Vertragsgegenstand innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweist, der bereits
im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, wird der Auftragnehmer nach eigener Wahl den
Sachmangel unentgeltlich beseitigen. Im Falle einer mangelhaften Leistung wird der Auftragnehmer
die Leistung unentgeltlich nachbessern oder nochmals erbringen. Schlägt die Nacherfüllung auch
innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist fehl, ist der Auftraggeber
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Schadensersatzansprüche
bestehen nur unter den weiteren Voraussetzungen der Haftung von Schadensansprüchen.
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes oder der Leistung nicht
den schriftlichen Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber entspricht;
Eigenschaften des Vertragsgegenstandes, die der Auftraggeber nach öffentlichen Äußerungen des
Auftragnehmers, insbesondere in der Werbung erwartet, gehören nur dann zu der vereinbarten
Beschaffenheit, wenn sie in der schriftlichen Vereinbarung wiederholt werden. Mangels einer
schriftlichen Vereinbarung liegt ein Sachmangel nur vor, wenn der Vertragsgegenstand oder die
Leistung nicht dem Produktdatenblatt des Auftragnehmers entspricht.

Sachmängelansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit oder dem Produktdatenblatt sowie bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

Wenn ein Mangel nach nicht vom Auftragnehmer durchgeführter Montage/Einbau auftritt, haftet der
Auftragnehmer im Rahmen der Sachmängelhaftung nur, wenn Montage und Einbau der vom
Auftragnehmer zuvor bearbeiteten oder verkauften Sache fachkundig und fachgerecht, insbesondere
nach Maßgabe und Vorschriften des Herstellers, erfolgt ist. Die Fachkundigkeit und Fachgerechtigkeit
der Montage bzw. des Einbaus muss der Auftraggeber beweisen.

Ist der Auftraggeber Unternehmer, der den Vertrag in Ausübung seiner selbständigen beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit abschließt oder ist er eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, verjähren Sachmängelansprüche in einem Jahr ab Lieferung.
Ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Mangel vorliegt, berechnet der Auftragnehmer
die Kosten der Überprüfung und ggf. Reparatur zu den jeweiligen Kostensätzen des Auftragnehmers;
in diesem Falls werden die Kosten für die Zusendung des beanstandeten Vertragsgegenstandes nicht
erstattet und die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
Für vom Auftraggeber an den Auftragnehmer gelieferte bzw. beigestellte Ersatzteile übernimmt der
Auftragnehmer keinerlei Haftung.

Sachmangelhaftung bei Kauf/Tausch gebrauchter Gegenstände
Sachmangelansprüche des Käufers bei Kauf/Tausch gebrauchter Gegenstände verjähren innerhalb
eines Jahres ab Lieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer. Bei arglistig verschwiegenen
Mängeln bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

Haftung für Schadensersatzansprüche
Im Falle leichter oder einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, sofern eine Pflicht verletzt
wurde, deren Einhaltung für die Erreichung des jeweiligen Vertragszwecks von besonderer Bedeutung
ist (Kardinalpflicht). Ist der Schaden auf grob fahrlässiges Verhalten eines Erfüllungsgehilfen oder
Mitarbeiters des Auftragnehmer zurückzuführen, der nicht gesetzlicher Vertreter oder leitender
Angestellter des Auftragnehmers ist, ist die Haftung des Auftragnehmers ebenfalls auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

In Fällen leichter oder einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers summenmäßig
begrenzt auf den zweifachen Wert des Vertragsgegenstandes. Die zwingenden Regelungen des
Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
Gerichtsstand/Erfüllungsort

Sofern nichts anders schriftlich vereinbart, ist Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers.
Ausschließender Gerichtsstand für alle sich aus dem Zusammenhang mit diesem Vertrag gegebenen
Streitigkeiten ist der Sitz von K&S Gebäudetechnik, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist. Im Übrigen
bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

Kontakt

Im Erlengrund 17a
46149 Oberhausen

info@ks-gebaeudetechnik.de

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